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Satzung Kompetenz Kompass e.V.

Stand: 10.02.2026

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen „Kompetenz Kompass“.

(2) Er hat seinen Sitz in Ketzin/Havel.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Mittelverwendung

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Unternehmerinnen und Unternehmern bei nachhaltig wirksamen Veränderungen durch Austausch auf Augenhöhe, Coaching,
Krisenbegleitung, Qualifizierung und den Zugang zu einem Netzwerk aus erfahrenen Unternehmern, Coaches und Spezialisten. Der Verein handelt dabei gemeinwohlorientiert; seine Angebote dienen der Stärkung verantwortungsvollen Unternehmertums und der nachhaltigen Entwicklung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Unternehmer-Coaching, Sparring und Krisenbegleitung,
  2. Workshops, Seminare und Impulsformate (Präsenz, hybrid oder digital),
  3. Unterstützung bei Führung, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Nachfolge,
  4. Aufbau von Notfall- und Vertretungsfähigkeit (z. B. bei Krankheit oder Ausfall),
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerkarbeit zur Förderung verantwortungsvollen Unternehmertums.

(3) Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten während des Bestehens des Vereins keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Erstattungen von Auslagen sowie angemessene Vergütungen für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins sind zulässig, wenn sie durch den Vorstand beschlossen und im Rahmen des Budgets bzw. ggf. mit Zustimmung des Ehrenrats (siehe § 14 Abs. 3) freigegeben sind.

(4) Zur bestmöglichen Erfüllung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt, im In- und Ausland entsprechende organisatorische Strukturen, Geschäftsstellen oder vergleichbare Einrichtungen
zu schaffen und zu unterhalten. Hierüber entscheidet der Vorstand. Soweit damit Verpflichtungen eingegangen werden, die nach § 14 Abs. 3 zustimmungspflichtig sind, ist
zusätzlich die vorherige Zustimmung des Ehrenrats erforderlich.

(5) Der Verein kann Vereine, Initiativen, Verbände und Organisationen unterstützen, die zumindest in Teilbereichen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, soweit (a) die Unterstützung dem
Vereinszweck dient und (b) ein entsprechender Beschluss des Vorstands vorliegt. Für Unterstützungsleistungen, die nach § 14 Abs. 3 zustimmungspflichtig sind, ist zusätzlich die
vorherige Zustimmung des Ehrenrats erforderlich.

§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedskategorien und Aufnahme

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedskategorien:

  1. Ordentliche Mitglieder (stimmberechtigt),
  2. Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt),
  3. Ehrenmitglieder (nicht stimmberechtigt).

Alle in Abs. 1 genannten Kategorien sind Mitglieder des Vereins.

(2) Ordentliche Mitglieder sind der stimmberechtigte Mitgliederkreis. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Sie werden durch Beschluss des Ehrenrats aufgenommen.
Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.

(3) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt entweder

  1. durch ausdrückliche Aufnahmebestätigung in Textform oder
  2. konkludent dadurch, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb der in § 3 Abs. 5a genannten Frist ablehnt. Eine gesonderte Beschlussfassung in jedem Einzelfall ist hierfür
    nicht erforderlich. Die Einzelheiten zum Beginn der Mitgliedschaft und zur Ablehnung regelt § 3 Abs. 5a.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder aus der Mitgliedschaft durch Beschluss des Ehrenrats ernannt. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen, insbesondere schriftlich, per E-Mail an die im Impressum genannte Kontaktadresse oder über ein Online-Beitrittsformular. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(5) Beginn der Mitgliedschaft:

  1. Bei Fördermitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit Eingang der Aufnahmegebühr auf dem Vereinskonto, sofern der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach
    Antragseingang in Textform ablehnt. Im Fall der Ablehnung werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstattet.
  2. Bei ordentlichen Mitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform nach Beschluss des Ehrenrats.

(6) Der Ehrenrat kann ordentliche Mitglieder ausnahmsweise beitragsfrei stellen (siehe § 7 Abs. 3), insbesondere wenn diese als Mitarbeitende (z.B. Potentialanalysten & Coaches) für den Verein
tätig sind. Die Stimmberechtigung bleibt hiervon unberührt.

(7) Wechsel der Mitgliedskategorie:

  1. Der Ehrenrat kann ein ordentliches Mitglied aus wichtigem Grund in eine Fördermitgliedschaft umstufen (z. B. bei dauerhaft fehlender aktiver Mitwirkung oder grober
    Pflichtverletzung). Vorher ist das Mitglied anzuhören.
  2. Der Ehrenrat kann eine Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln (Aufnahmebeschluss nach Abs. 2).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen).

(2) Die Kündigung ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf von neun (9) Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft zulässig
(Mindestmitgliedschaft). Nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Mindestmitgliedschaft
nach Satz 2 gilt ausschließlich für Fördermitglieder.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden etwaige Ämter und Funktionen im Verein automatisch, soweit sich aus dem Bestellungsbeschluss nichts anderes ergibt.

(4) Ausschluss:

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Satzungs- oder Zweckverletzung, erheblicher Schädigung des
    Ansehens des Vereins, schwerer Störung des Vereinsfriedens oder erheblichem Beitragsrückstand.
  2. Über den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand; über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Ehrenrat.
  3. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.
  4. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied binnen vier (4) Wochen Einspruch beim Ehrenrat einlegen; dessen Entscheidung ist endgültig.
  5. Bei Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds, das zugleich Ehrenratsmitglied ist, ist dieses Mitglied wegen Befangenheit von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

(5) Beitragsrückstand: Ist ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung mit Beiträgen in Rückstand, kann es nach Androhung gestrichen oder ausgeschlossen werden. Details werden in eine Beitragsordnung geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Fördermitglieder haben in der Generalversammlung Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimm-, Wahl- und
Antragsrecht; sie können jedoch Anregungen und Fragen in Textform an den Vorstand richten, der die Generalversammlung hierüber in geeigneter Form informiert.

(2) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Mit seiner Mitgliedschaft und ggf. seiner Beitragszahlung unterstützt ein Mitglied die Ziele des Vereins. Ein Anspruch auf bestimmte, individuelle Leistungen wird dadurch nicht begründet.

(4) Der Verein kann seinen Mitgliedern Rat und Auskunft anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist oder in einer bestimmten Form besteht nicht. Kosten für vom Mitglied gewünschte persönliche Termine (z. B. Reise/Unterkunft) trägt grundsätzlich das Mitglied, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(5) Vertraulichkeit und Datenschutz:

  1. Mitglieder, Organmitglieder und beauftragte Personen sind über vertrauliche Angelegenheiten des Vereins und der betreuten Unternehmen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere DSGVO) verarbeitet. Eine Weitergabe an beauftragte Spezialisten/Coaches erfolgt nur,
    soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und Vertraulichkeit vereinbart wurde.
  3. Mitglieder können Hinweise oder Beschwerden zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte in Textform an den Vorstand richten; der Vorstand behandelt diese
    zeitnah.

(6) Loyalitätspflicht: Mitglieder unterlassen Handlungen, die dem Vereinszweck oder dem Ansehen des Vereins erheblich schaden können.

§ 6 Aktive Mitwirkung und Engagementvereinbarung

(1) Ordentliche Mitglieder fördern den Vereinszweck aktiv, insbesondere durch ehrenamtliche Mitwirkung, fachlichen Beitrag oder Begleitung im Rahmen der Vereinsangebote.

(2) Der konkrete Umfang und die Art der Mitwirkung werden im Einzelfall zwischen dem ordentlichen Mitglied und dem Vorstand abgestimmt. Sie können in einer Engagementvereinbarung dokumentiert werden (z. B. Rolle, Aufgabenrahmen, zeitlicher Umfang, Vertraulichkeit).

(3) Soweit ordentliche Mitglieder zugleich Mitarbeitende des Vereins sind, gelten Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstvertrag vorrangig.

(4) Der Ehrenrat kann Leitlinien zur Mitwirkung (z. B. Rollen, Qualifikation, Zeitfenster) in einer Ordnung festlegen.

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr

(1) Der Verein kann Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erheben. Art und Höhe richten sich nach der Mitgliedskategorie und werden in der Beitragsordnung festgelegt.

(2) Die Beitragsordnung wird vom Ehrenrat beschlossen. Die Beitragsordnung kann für Fördermitglieder, insbesondere für Unternehmen und juristische Personen, abweichende
(insbesondere höhere) Beiträge und Aufnahmegebühren vorsehen.

(3) Ordentliche Mitglieder können durch Beschluss des Ehrenrats beitragsfrei gestellt werden, insbesondere wenn sie als Mitarbeitende oder Potentialanalysten für den Verein tätig sind oder
wenn dies aus strategischen Gründen sachlich geboten ist.

(4) Beiträge sind, soweit die Beitragsordnung nichts anderes bestimmt, monatlich im Voraus fällig. Der Vorstand kann ein SEPA-Lastschriftmandat verlangen.

(5) Bei sozialer oder wirtschaftlicher Notlage kann ein Mitglied eine Stundung, Ermäßigung oder vorübergehende Beitragsfreiheit beantragen. Über Anträge von Fördermitgliedern entscheidet
der Vorstand; über Beitragsfreiheit ordentlicher Mitglieder entscheidet der Ehrenrat. Bereits gezahlte Beiträge oder Aufnahmegebühren werden nicht erstattet.

(6) Bei Beitragspflicht und Rückstand gelten die Regelungen nach § 4 Abs. 5.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ehrenrat.

(2) Sitzungen der Organe können in Präsenz, hybrid oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. Video- oder Telefonkonferenz) stattfinden, sofern eine ordnungsgemäße
Beratung und Beschlussfassung sichergestellt ist.

(3) Eine Aufzeichnung von Sitzungen findet grundsätzlich nicht statt. Ergebnisse werden durch Protokoll dokumentiert. Wer dokumentiert und unterzeichnet, ergibt sich aus § 9 Abs. 7, § 15
Abs. 6 ff., § 16 Abs. 11 ff.

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel (1/10) der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Vorstand hat die außerordentliche Generalversammlung innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang des Verlangens einzuberufen.

(3) Einberufung: Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier (4) Wochen. Sie wird an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse
versandt; ist keine E-Mail-Adresse bekannt, erfolgt die Einladung an die zuletzt bekannte Postanschrift. Für die Aktualität der Kontaktdaten ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Die
Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail- Adresse bzw. Postanschrift versandt wurde.

(4) Teilnahme- und Rederechte:

  1. Teilnehmen können alle Mitglieder.
  2. Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

(5) Anträge zur Generalversammlung können nur von ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern gestellt werden und müssen dem Vorstand spätestens zwei (2) Wochen vor dem Termin in
Textform zugehen. Fördermitglieder können Anregungen und Fragen in Textform einreichen; der Vorstand informiert die Generalversammlung hierüber in geeigneter Form.

(6) Beschlussfähigkeit: Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(7) Versammlungsleitung und Protokoll:

  1. Die Versammlung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
  2. Sind beide verhindert, wählt die Generalversammlung einen Versammlungsleiter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
  3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Generalversammlung den Protokollführer. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Protokollführer
    wählen.
  5. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens enthält: Datum, Versammlungsform (Präsenz/hybrid/digital), Teilnehmerzahl, Feststellung ordnungsgemäßer
    Einberufung und Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungsergebnisse.
  6. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  7. Bei Beschlüssen mit Registerbezug soll das Protokoll in eigenhändig unterzeichneter Fassung in der Vereinsakte vorliegen.

(8) Abstimmungen in digitalen Formaten müssen eine eindeutige Zuordnung von Stimmen zu stimmberechtigten Mitgliedern ermöglichen.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für:

  1. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  3. die Wahl von Ehrenratsmitgliedern nur in dem Ausnahmefall, dass der Ehrenrat nach § 16 Abs 10 (Neubildung des Ehrenrats) neu zu bilden ist,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.

§ 11 Beschlussfassung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(3) Eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(4) Umlaufverfahren (schriftlich/elektronisch in Textform).

  1. Beschlüsse der Generalversammlung können auch außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden, soweit nicht zwingendes Recht
    entgegensteht.
  2. Das Umlaufverfahren wird durch Beschluss des Vorstands im Einzelfall angeordnet.
  3. Voraussetzung ist, dass alle stimmberechtigten Mitglieder am Verfahren beteiligt werden; ihnen sind Beschlussantrag, Begründung und Abstimmungsfrist in Textform zu übermitteln.
  4. Die Abstimmungsfrist beträgt regelmäßig mindestens 7 Kalendertage, in Eilfällen mindestens 72 Stunden.
  5. Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn bis Fristablauf mindestens zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben
    (Beteiligungsquorum).
  6. Der Beschluss ist angenommen, wenn - soweit Satzung oder Gesetz keine andere Mehrheit verlangen - die erforderliche Mehrheit erreicht ist; für Beschlüsse im Umlaufverfahren gilt als
    Regelmehrheit eine Zwei-Drittel-Mehrheit (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Enthaltungen zählen für das Beteiligungsquorum, nicht als Ja-Stimme.
  8. Das Ergebnis ist unverzüglich festzustellen, zu protokollieren und den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
  9. § 34 BGB (Stimmverbot) bleibt unberührt.

§ 12 Vorstand und Vertretung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus einer (1) bis zu fünf (5) Personen. Der Ehrenrat bestimmt bei der Bestellung die Funktionen (z. B. Vorsitzender, Stellvertreter, Ressorts).

(3) Vertretungsregelung:

  1. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorsitzende des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der stellvertretende Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 13 Bestellung und Abberufung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Ehrenrat bestellt. Die Bestellung erfolgt in der Regel für fünf (5) Jahre; Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Ehrenrat kann Vorstandsmitglieder jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung oder Vertrauensverlust.

(3) Wird ein Vorstandsamt vorzeitig frei, kann der Ehrenrat eine kommissarische Bestellung vornehmen.

(4) Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Soweit Vorstandsmitglieder zugleich ordentliche Mitglieder sind, gelten Befangenheitsregeln entsprechend § 16 Abs. 9.

§ 14 Aufgaben des Vorstands und zustimmungspflichtige Geschäfte

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann Aufgaben an ordentliche
Mitglieder, an beauftragte Personen (z. B. Spezialisten/Coaches) oder an Dritte delegieren.

(2) Der Vorstand insbesondere:

  1. setzt den Vereinszweck operativ um und entwickelt das Leistungsangebot,
  2. führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Buchhaltung,
  3. schließt Verträge im Rahmen des Budgets und der Zustimmungsregeln nach Abs. 3,
  4. nimmt Fördermitglieder auf und führt die Mitgliederliste,
  5. bereitet die Generalversammlung vor und erstattet Jahresbericht.

(3) Zustimmungspflichtige Geschäfte: Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Ehrenrats für:

  1. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder einem Gesamtvolumen von mehr als 10.000 EUR,
  2. wiederkehrende Verpflichtungen von mehr als 1.000 EUR pro Monat,
  3. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Sicherheiten,
  4. Anstellungs- oder Honorarverträge mit Vorstandsmitgliedern sowie wesentliche Änderungen/Beendigungen solcher Verträge,
  5. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder vergleichbaren Vermögenswerten,
  6. Grundsatzentscheidungen zur Kooperation mit Dritten, wenn dadurch wesentliche Rechte, Daten oder Marken des Vereins betroffen sind,
  7. Unterstützungsleistungen nach § 2 Abs. 5, sofern diese die Schwellen nach lit. a) oder b) erreichen.

(4) In Eilfällen kann die Zustimmung in Textform eingeholt werden. Die Eilentscheidung ist in der nächsten Ehrenratssitzung zu bestätigen.

§ 15 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

(1) Vorstandsbeschlüsse werden in Sitzungen oder im Umlaufverfahren gefasst. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Eine Sitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

(3) Einladung: in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier (4) Tagen; in dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(4) Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Bei einem Einzelvorstand ist dieser stets
beschlussfähig.

(5) Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert oder ist kein Vorsitzender/Stellvertreter
bestellt, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter.

(6) Der Sitzungsleiter bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer. Der Protokollführer kann ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand zugelassene Person ohne Stimmrecht sein.

(7) Über jede Vorstandssitzung und jeden Umlaufbeschluss ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll enthält mindestens: Datum, Sitzungsform, Teilnehmer, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungsergebnisse, etwaige Befangenheiten/Nichtmitwirkungen sowie Verantwortlichkeiten und Fristen.

(8) Protokolle von Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Umlaufbeschlüssen unterzeichnen der Vorstandsvorsitzende (oder dessen
Stellvertreter) und ein weiteres Vorstandsmitglied die Beschlussfeststellung; bei Einzelvorstand unterzeichnet der Einzelvorstand allein.

(9) Umlaufbeschlüsse des Vorstands

  1. Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden.
  2. Voraussetzung ist die Beteiligung aller Vorstandsmitglieder mit Beschlussantrag und Fristsetzung.
  3. Die Frist beträgt regelmäßig mindestens 48 Stunden, in Eilfällen mindestens 24 Stunden.
  4. Der Vorstand ist im Umlaufverfahren beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder fristgerecht abstimmen (auf ganze Zahl aufzurunden).
  5. Beschlüsse werden - soweit Satzung/Gesetz nichts anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
    als abgelehnt.
  6. Enthaltungen zählen für das Beteiligungsquorum, nicht als Ja-Stimme.
  7. § 34 BGB bleibt unberührt.
  8. Das Ergebnis wird unverzüglich protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden (oder Stellvertreter) sowie einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 16 Ehrenrat (Entscheidungskreis)

(1) Der Ehrenrat ist das strategische und kontrollierende Organ des Vereins.

(2) Der Ehrenrat besteht aus:

  1. den Gründungsmitgliedern (geborene Ehrenratsmitglieder) und
  2. bis zu der gleichen Anzahl kooptierten Ehrenratsmitgliedern.

(3) Ehrenratsmitglieder müssen ordentliche (stimmberechtigte) Vereinsmitglieder sein.

(4) Kooptation: Der Ehrenrat kann weitere Personen als Ehrenratsmitglieder kooptieren, wenn diese fachlich und persönlich geeignet sind. Die Kooptation bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
(2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Ehrenratsmitglieder.

(5) Kooptierte Ehrenratsmitglieder werden für zwei (2) Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

(7) Einladung: in Textform mit einer Frist von sieben (7) Tagen; in dringenden Fällen kann die Frist auf zwei (2) Tage verkürzt werden.

(8) Beschlussfähigkeit: Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ehrenratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

(9) Befangenheit: Ehrenratsmitglieder dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder ihnen nahestehende Personen/Unternehmen unmittelbar betreffen (insbesondere Vergütung,
Verträge, Aufnahme/Ausschluss), nicht mitstimmen.

(10) Fällt der Ehrenrat dauerhaft weg oder sinkt seine Zahl unter drei (3), so ist binnen acht (8) Wochen eine Generalversammlung einzuberufen, die einen neuen Ehrenrat wählt. Der Ehrenrat
besteht dann aus fünf (5) Ehrenratsmitgliedern; gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand nur die laufenden Geschäfte.

(11) Über jede Ehrenratssitzung und jeden Beschluss im Umlaufverfahren ist ein Protokoll zu fertigen.

(12) Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt zu Beginn der Sitzung einen Protokollführer; bei Verhinderung gilt dies für den Stellvertreter bzw. die gewählte Sitzungsleitung.

(13) Das Protokoll enthält mindestens: Datum, Sitzungsform, Teilnehmer, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschlüsse im Wortlaut, Abstimmungsergebnisse sowie etwaige
Befangenheiten/Nichtmitwirkungen.

(14) Protokolle von Ehrenratssitzungen sind vom Ehrenratsvorsitzenden (bzw. Sitzungsleiter) und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Bei Umlaufbeschlüssen unterzeichnen der
Ehrenratsvorsitzende (oder Stellvertreter) und ein weiteres Ehrenratsmitglied die Beschlussfeststellung.

(15) Umlaufbeschlüsse des Ehrenrates

  1. Ehrenratsbeschlüsse können im Umlaufverfahren in Textform (§ 126b BGB) gefasst werden.j) Voraussetzung ist die Beteiligung aller Ehrenratsmitglieder mit Beschlussantrag und
    Fristsetzung.
  2. Die Frist beträgt regelmäßig mindestens 48 Stunden, in Eilfällen mindestens 24 Stunden.
  3. Der Ehrenrat ist im Umlaufverfahren beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder fristgerecht abstimmen (auf ganze Zahl aufzurunden).
  4. Beschlüsse werden - soweit Satzung/Gesetz nichts anderes bestimmen - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
    als abgelehnt.
  5. Enthaltungen zählen für das Beteiligungsquorum, nicht als Ja-Stimme.
  6. § 34 BGB bleibt unberührt.
  7. Das Ergebnis wird unverzüglich protokolliert und vom Ehrenratsvorsitzenden (oder Stellvertreter) sowie einem weiteren Ehrenratsmitglied unterzeichnet.

§ 17 Aufgaben des Ehrenrats

Der Ehrenrat ist insbesondere zuständig für:

(1) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss/Beendigung von Anstellungs- oder Honorarverträgen mit Vorstandsmitgliedern,

(2) Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften nach § 14 Abs. 3,

(3) Aufnahme und Umstufung ordentlicher Mitglieder sowie Entscheidung über Ausschluss ordentlicher Mitglieder,

(4) Beschluss der Beitragsordnung sowie weiterer Ordnungen (z. B. Ausschlussordnung, Datenschutz- und Vertraulichkeitsordnung, Engagementleitlinien),

(5) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,

(6) Einrichtung von Reporting- und Kontrollmechanismen (z. B. Budget, Quartalsreport),

(7) Streitbeilegung im Verein als letzte interne Instanz (sofern gesetzlich zulässig).

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Für den Auflösungsbeschluss gilt § 11 Abs. 3.

(3) Sofern die Generalversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstands Liquidatoren.

(4) Nach Beendigung der Liquidation fällt das verbleibende Vermögen an die ordentlichen Mitglieder im Verhältnis der in den letzten 24 Monaten vor dem Auflösungsbeschluss tatsächlich
gezahlten Mitgliedsbeiträge. Beitragsfrei gestellte ordentliche Mitglieder werden mit 0 berücksichtigt. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder erhalten keinen Anteil, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.

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