Beitragsordnung

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Keine Gewinnerzielung. Nur ein tragfähiges Fundament.

Der Kompetenz Kompass e.V. arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht. Beiträge finanzieren nicht unseren Gewinn, sondern die Grundlage unserer Arbeit: Koordination, Qualität, Netzwerkorganisation und verlässliche Unterstützung. Die Beitragsordnung macht transparent, welche Beiträge gelten, wann sie fällig werden und welche Möglichkeiten es in besonderen Situationen gibt. Unser Anspruch ist einfach: Das Modell soll fair, nachvollziehbar und nachhaltig sein. Wir müssen keine Rendite erwirtschaften, sondern nur unsere Kosten decken. Je mehr Fördermitglieder das Fundament des Vereins mittragen, desto eher entsteht Spielraum, die Beiträge perspektivisch zu senken.    

Stand: 04.02.2026

Diese Beitragsordnung regelt Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit, Zahlungsweise, Rechnungstellung, Mahnwesen sowie Sonder- und Projektförderbeiträge und Möglichkeiten der Stundung/Ermäßigung/Beitragsfreiheit. Sie gilt ergänzend zur Satzung (insb. § 3, § 4, § 5 und § 7).

§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze

(1) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren dienen der Finanzierung der Vereinsarbeit und der Erfüllung des Vereinszwecks. Sie begründen keinen einklagbaren Anspruch auf individuelle Einzelbetreuung; Unterstützungsangebote erfolgen nach Verfügbarkeit und nach Maßgabe der vereinsinternen Organisation.

(2) Soweit in dieser Beitragsordnung Beträge „zzgl. MwSt.“ genannt werden, gilt dies nur, soweit der Verein für die jeweilige Leistung gesetzlich umsatzsteuerpflichtig ist.

(3) Fördermitglieder (Unternehmen) erhalten für Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge eine Rechnung in Textform (regelmäßig per E-Mail). Die Rechnungsstellung erfolgt unabhängig von der Zahlungsart (SEPA-Lastschrift oder Überweisung).

(4) Für die Rechnungsstellung sind durch das Fördermitglied die erforderlichen Rechnungsdaten mitzuteilen (insb. Firmenname, Anschrift, Rechtsform, Rechnungsempfänger/E-Mail für Rechnung, USt-IdNr. sofern vorhanden; optional Kostenstelle/Bestellnummer).

§ 2 Mitgliedskategorien und Beitragspflicht

(1) Der Verein kennt folgende Mitgliedskategorien:

  • ordentliche Mitglieder,
  • Fördermitglieder und
  • Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind beitragsfrei (0 EUR). Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(3) Fördermitglieder sind beitragspflichtig.

§ 3 Beiträge und Staffelung (Fördermitglieder – Unternehmen)

(1) Die monatlichen Förderbeiträge für Fördermitglieder (Unternehmen) richten sich nach der Unternehmensgröße und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Maßgeblich ist die Selbstauskunft im Aufnahmeantrag; der Vorstand kann in begründeten Fällen geeignete Nachweise anfordern.

(2) Für Fördermitglieder bis einschließlich 15 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente, FTE) gilt ein Monatsbeitrag von 660 EUR zzgl. MwSt.

(3) Für Fördermitglieder mit mehr als 15 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente, FTE) wird der Monatsbeitrag im Einzelfall durch den Vorstand innerhalb folgender Korridore festgelegt:

  • 16 bis 49 Beschäftigte: 900 bis 1.800 EUR zzgl. MwSt.
  • mehr als 50 Beschäftigte: 1.800 bis 3.000 EUR zzgl. MwSt.

(4) Bei der Festlegung innerhalb des Korridors berücksichtigt der Vorstand insbesondere (a) die Beschäftigtenzahl, (b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie (c) den typischerweise mit der Mitgliedschaft verbundenen Koordinations- und Administrationsaufwand (z. B. Ansprechpartner-/Abstimmungsbedarf).

(5) Der Förderbeitrag ist ein Beitrag zur Finanzierung des Vereinszwecks. Er wird nicht nach Art, Umfang oder Häufigkeit einer individuellen Begleitung bemessen. Die Mitgliedschaft begründet keinen einklagbaren Anspruch auf individuelle Einzelbetreuung (z.B. in Form von Beratung, Coaching oder Übernahme von Projektverantwortung).

(6) Die Festlegung nach Abs. 3 erfolgt in Textform. Das Fördermitglied kann binnen 14 Tagen eine Überprüfung durch den Ehrenrat beantragen; bis zur Entscheidung gilt der mitgeteilte Beitrag vorläufig fort.

§ 4 Fördermitgliedschaften (Regelfall Unternehmen)

Fördermitgliedschaften werden im Regelfall für Unternehmen (KMU) begründet. Privatpersonen können den Verein unabhängig von einer Mitgliedschaft durch Spenden oder freiwillige Projektförderbeiträge unterstützen (§ 8).

§ 5 Aufnahmegebühr (zusätzlich)

(1) Für Fördermitglieder beträgt die Aufnahmegebühr drei (3) Monatsbeiträge gemäß der jeweils zutreffenden Beitragsstufe.

(2) Die Aufnahmegebühr ist eine zusätzliche Einmalgebühr und wird nicht auf laufende Mitgliedsbeiträge angerechnet (keine Verrechnung).

(3) Für ordentliche Mitglieder beträgt die Aufnahmegebühr 0 EUR, sofern der Ehrenrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(4) Die Aufnahmegebühr wird mit Beginn der Mitgliedschaft fällig; bei Fördermitgliedern beginnt die Mitgliedschaft mit Eingang der Aufnahmegebühr auf dem Vereinskonto (vgl. Satzung § 3 Abs. 6a).

§ 6 Fälligkeit, Zahlungsweise, Einzugstermine

(1) Laufende Monatsbeiträge sind monatlich im Voraus zu zahlen. Eine zeitanteilige Berechnung erfolgt nicht.

(2) Erster Einzug/erste Fälligkeit der laufenden Monatsbeiträge (Fördermitglieder):

  • Beginn der Mitgliedschaft vom 01. bis einschließlich 14. eines Monats: erster Einzug zum 01. des Folgemonats.
  • Beginn der Mitgliedschaft vom 15. bis zum Monatsende: erster Einzug zum 15. des Folgemonats

(3) Folgeeinzüge: Nach dem ersten Einzug erfolgt der Einzug des Monatsbeitrags jeweils monatlich am 01. bzw. am 15. (entsprechend dem ersten Einzugstermin).

(4) Zahlungsweise: SEPA-Lastschrift ist der Regelfall. Fördermitglieder erteilen dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat. Ist SEPA-Lastschrift ausnahmsweise nicht möglich oder wird sie vom Mitglied nicht erteilt, kann der Beitrag per Überweisung gezahlt werden; in diesem Fall erhebt der Verein eine monatliche Verwaltungspauschale in Höhe von 15 EUR als Aufwandsausgleich. Die Verwaltungspauschale entfällt, sobald ein wirksames SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. Bankgebühren und Rücklastschriftkosten trägt das Mitglied.

(5) Klarstellung: Das gesetzliche Erstattungsrecht im SEPA-Lastschriftverfahren bleibt unberührt. Eine Rückgabe/Erstattung ersetzt jedoch nicht die Beitragspflicht. Soweit keine berechtigte Korrektur vorliegt, gilt der Beitrag als nicht gezahlt; es greifen Mahnwesen und Verzugskosten (insb. Rücklastschriftkosten).

(6) Der Vorstand kann im Einzelfall abweichende Fälligkeiten oder Zahlungsmodalitäten beschließen, soweit dies sachlich begründet ist (z. B. Systemumstellung, Härtefall, technische Gründe).

§ 7 Mahnwesen und Folgen des Beitragsrückstands

(1) Gerät ein Mitglied in Zahlungsverzug, erfolgt in der Regel folgende Staffel:

  • 1. Zahlungserinnerung in Textform nach 7 Kalendertagen Verzug zzgl. tatsächlich angefallener Bankkosten (z. B. Rücklastschrift).
  • 2. Mahnung in Textform nach 21 Kalendertagen Verzug; Mahngebühr 5 EUR zzgl. tatsächlich angefallener Bankkosten (z. B. Rücklastschrift).
  • 3. Letzte Mahnung mit Fristsetzung nach 35 Kalendertagen Verzug und Hinweis auf mögliche Maßnahmen nach Satzung § 4.

(2) Weitergehende Maßnahmen (insb. Beendigung der Mitgliedschaft wegen Beitragsrückstands) richten sich nach der Satzung.

§ 8 Sonderbeiträge, Projektförderbeiträge und Spenden

(1) Sonder- und Projektförderbeiträge sind freiwillige, zusätzliche Unterstützungsbeiträge zur Förderung des Vereinszwecks. Sie sind keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft und führen nicht zu einer Änderung des laufenden Mitgliedsbeitrags nach § 3. Aus Sonder- oder Projektförderbeiträgen entstehen keine zusätzlichen Mitgliedschaftsrechte und kein einklagbarer Anspruch auf
bestimmte Leistungen.

(2) Sonder- oder Projektförderbeiträge können nur auf Grundlage einer ausdrücklichen, individuellen Vereinbarung in Textform zwischen Verein und Fördermitglied vereinbart werden. Hierüber entscheidet der Vorstand; ab den Schwellenwerten zustimmungspflichtiger Geschäfte ist der Ehrenrat einzubinden (Satzung § 14 Abs. 3).

(3) Spenden sind freiwillig und unabhängig von der Mitgliedschaft möglich. Spenden begründen keine Mitgliedschaftsrechte und keine Leistungsansprüche.

§ 9 Stundung, Ermäßigung und Beitragsfreiheit (Härtefall)

(1) Bei sozialer oder wirtschaftlicher Notlage kann ein Mitglied in Textform eine Stundung, Ermäßigung oder vorübergehende Beitragsfreiheit beantragen (vgl. Satzung § 7 Abs. 5). Der Antrag soll kurz begründet werden und eine gewünschte Dauer enthalten.

(2) Zuständigkeit: Fördermitglieder – Entscheidung durch den Vorstand.

(3) Ermäßigungen oder Stundungen werden in der Regel befristet beschlossen und anschließend überprüft.

(4) Bereits gezahlte Beiträge oder Aufnahmegebühren werden nicht erstattet, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall ausnahmsweise anders entscheidet (z. B. bei abgelehnter Aufnahme nach Satzung § 3 Abs. 6a).

§ 10 Beitragsanpassungen, Inkrafttreten und Änderungen

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Ehrenrats in Kraft.

(2) Änderungen der Aufnahmegebühr und der laufenden Mitgliedsbeiträge beschließt der Ehrenrat. Änderungen werden den Mitgliedern mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform (E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse) mitgeteilt. Die Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an diese E-Mail-Adresse nachweisbar versandt wurde.

(3) Übergangsregel bei Beitragserhöhungen für Fördermitglieder: Erhöht sich der laufende Monatsbeitrag, gilt für Fördermitglieder, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung noch in der Mindestmitgliedschaft nach Satzung § 4 befinden, bis zum Ablauf der Mindestmitgliedschaft der bisherige Beitrag weiter. Der erhöhte Beitrag wird erstmals zum ersten regulären Einzugstermin nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft fällig. Beitragssenkungen können ab Inkrafttreten auch für bestehende Fördermitglieder angewendet werden.

(4) Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform (E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse) über Änderungen und setzt diese administrativ um.

 

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